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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Mohr Bausanierung GmbH – gelten auch für alle Leistungen unter der Marke Wärmepunkt Nord.

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Mohr Bausanierung GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern über Bau-, Sanierungs-, Umbau-, Instandsetzungs- sowie Installationsleistungen, insbesondere die Sanierung von Wohnungen und Häusern sowie die Lieferung und Montage von Heizungsanlagen und Wärmepumpen. Sie gelten auch für Leistungen, die unter der Marke „Wärmepunkt Nord“ angeboten werden.
1.2. Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB).
1.3. Soweit mit Verbrauchern Verbraucherbauverträge im Sinne von § 650i BGB (Bau eines neuen Gebäudes oder erheblicher Umbau eines bestehenden Gebäudes) abgeschlossen werden, gelten zusätzlich und vorrangig die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über Verbraucherbauverträge.
1.4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.5. Individuelle Vereinbarungen (Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Sie sollen zu Beweiszwecken in Textform (z. B. per E-Mail) festgehalten werden.

2. Vertragsschluss

2.1. Grundlage der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen sind das jeweilige schriftliche Angebot des Auftragnehmers sowie alle darin ausdrücklich in Bezug genommenen Unterlagen (z. B. Leistungsverzeichnisse, Baubeschreibungen, Zeichnungen, Berechnungen, technische Datenblätter und Herstellerunterlagen). Diese Unterlagen werden Vertragsbestandteil, soweit im Angebot oder Vertrag auf sie Bezug genommen wird.
2.2. Angebote des Auftragnehmers sind Kalkulationen auf Basis der zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten Ausführungsbedingungen sowie der aktuellen Lohn- und Materialpreise. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, gelten die Angebote des Auftragnehmers 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum als verbindlich.
Ändern sich nach Erstellung des Angebots, aber vor Annahme durch den Auftraggeber, die maßgeblichen Lohn- oder Materialkosten oder werden wesentliche Umstände am Objekt bekannt (z. B. verdeckte Mängel, Schadstoffe, statische Probleme), ist der Auftragnehmer berechtigt, das Angebot entsprechend anzupassen und dem Auftraggeber in aktualisierter Form zur Bestätigung vorzulegen.
2.3. Bei Verbraucherbauverträgen im Sinne des § 650i BGB stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung, aus der sich Art und Umfang der geschuldeten Leistungen, die verwendeten Baustoffe und die wesentlichen Ausstattungsmerkmale ergeben.
2.4. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erklärte Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch schriftliche/textliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

3. Leistungsumfang

3.1. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag und den in Punkt 2 genannten Unterlagen.
3.2. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den jeweils einschlägigen technischen Normen, soweit diese zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bekannt und anwendbar sind.
3.3. Bei Sanierungsarbeiten an Bestandsgebäuden beruht die Kalkulation regelmäßig auf dem zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbaren Zustand. Verdeckte Mängel oder Besonderheiten der Bausubstanz (z. B. schadhafte Leitungen, Hohlräume, Schadstoffe) bleiben Nachtrags- bzw. Zusatzleistungen vorbehalten.
3.4. Bei Wärmepumpenleistungen umfasst der Leistungsumfang – soweit im Einzelfall vereinbart – insbesondere:
  • Lieferung der Wärmepumpenanlage einschließlich Zubehör,
  • Montage und Anschluss an das Heizsystem; soweit Arbeiten am Kältemittelkreislauf erforderlich sind (z. B. bei Split-Geräten), werden diese durch einen hierfür zertifizierten Fachbetrieb als Nachunternehmer ausgeführt,
  • Inbetriebnahme und Funktionsprüfung,
  • ggf. hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage,
  • Einweisung des Auftraggebers in die Bedienung und Übergabe der Herstellerunterlagen.
3.5. Die Demontage und Entsorgung von Altanlagen (z. B. Öl- oder Gaskessel, Tanks, Leitungen) ist geschuldet, soweit sie im Angebot bzw. Vertrag enthalten ist. Die Rückgewinnung von Kältemitteln aus Altanlagen erfolgt durch einen hierfür zertifizierten Fachbetrieb. Darüber hinausgehende Demontage- und Entsorgungsleistungen werden gesondert vereinbart und vergütet.
3.6. Elektroarbeiten – insbesondere die Herstellung der elektrischen Zuleitung und der Anschlussstelle, Arbeiten am Zählerschrank sowie die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber – sind nicht Leistung des Auftragnehmers. Sie werden durch einen in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Elektrofachbetrieb ausgeführt. Der Auftragnehmer schließt die Wärmepumpe an die vom Elektrofachbetrieb hergestellte Anschlussstelle an. Auf Wunsch des Auftraggebers vermittelt der Auftragnehmer einen Elektrofachbetrieb oder bezieht dessen Leistungen als Nachunternehmer in sein Angebot ein; andernfalls beauftragt der Auftraggeber den Elektrofachbetrieb selbst. Kosten und Auflagen des Netzbetreibers (z. B. Anpassung des Zählerschranks, separater Wärmepumpenzähler) sind nicht im Angebot des Auftragnehmers enthalten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine zügige und ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere:
  • rechtzeitiger und ungehinderter Zugang zum Objekt und den Arbeitsbereichen,
  • Bereitstellung von Baustrom und Bauwasser unentgeltlich,
  • Freiräumen der Arbeitsflächen und Sicherung von Einrichtungsgegenständen.
4.2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Leitungen, Hohlräume, Altlasten und sonstige Besonderheiten der Bausubstanz schriftlich zu informieren.
4.3. Bei Wärmepumpenleistungen stellt der Auftraggeber – soweit vorhanden – Pläne, Energieausweise, Heizlastberechnungen, Angaben zu bestehenden Heizflächen sowie Informationen zu Schallschutzauflagen, Bebauungsplan oder Denkmalschutz zur Verfügung.
4.4. Soweit für die Ausführung der Leistungen behördliche Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen Dritter erforderlich sind (z. B. Bohrgenehmigungen, Zustimmungen der Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieterzustimmungen, Nachbarschaftszustimmungen), beschafft diese der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme innerhalb der Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung zu prüfen.
4.5. Verzögert sich die Durchführung der Leistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so trägt er die hierdurch entstehenden Mehrkosten (z. B. zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten).

5. Ausführungsfristen

5.1. Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
5.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen auszuführen und abzurechnen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
5.3. Wird die Ausführung durch Umstände behindert, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, schlechte Witterung, behördliche Anordnungen, Lieferengpässe, Streik, höhere Gewalt), verlängern sich Ausführungsfristen angemessen.
5.4. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber Behinderungen und deren voraussichtliche Auswirkungen auf Termine unverzüglich an.

6. Vergütung

6.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der im Vertrag vereinbarten Einheitspreise nach tatsächlich ausgeführter Menge. Pauschalpreise gelten nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
6.2. Gegenüber Verbrauchern sind alle vereinbarten Preise Endpreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich ausgewiesen ist.
6.3. Der Auftragnehmer ist bei längerfristigen Bauvorhaben berechtigt, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu verlangen. Die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Wert der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen. Bei Verbraucherbauverträgen im Sinne des § 650i BGB dürfen die Abschlagszahlungen insgesamt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen (§ 650m BGB).
6.4. Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.5. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern kann der Auftragnehmer für jede Mahnung nach Eintritt des Verzugs eine Mahnpauschale von 5,00 € berechnen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Gegenüber Unternehmern gilt die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.6. Bei erheblichen Zahlungsrückständen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Bezahlung fälliger Beträge einzustellen, sofern er dies zuvor unter Fristsetzung angekündigt hat.

7. Leistungsänderungen und Zusatzleistungen

7.1. Wünscht der Auftraggeber Änderungen des Leistungsumfangs oder zusätzliche Leistungen, so unterbreitet der Auftragnehmer hierüber ein Nachtragsangebot mit Beschreibung der Mehrleistungen und deren Vergütung. Der Auftragnehmer ist nur zur Ausführung von Leistungsänderungen verpflichtet, wenn sich beide Parteien zumindest in Textform über den geänderten Leistungsumfang und die Vergütung verständigt haben.
7.2. Soweit der Auftraggeber aus dringenden Gründen eine sofortige Ausführung zusätzlicher Leistungen verlangt, kann der Auftragnehmer diese nach tatsächlichem Aufwand zu angemessenen Einheitspreisen bzw. Stundensätzen abrechnen, wenn eine vorherige Einigung über die Vergütung nicht möglich war.

8. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

8.1. Soweit der Auftraggeber den Vertrag als Verbraucher im Wege eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages oder eines Fernabsatzvertrages abschließt, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu.
8.2. Der Auftraggeber erhält hierüber eine gesonderte Widerrufsbelehrung in Textform sowie ein Muster-Widerrufsformular. Diese Unterlagen werden dem Vertrag gesondert beigefügt und sind nicht Bestandteil dieser AGB, werden jedoch zusammen mit diesen ausgehändigt.
8.3. Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht kein Widerrufsrecht.

9. Abnahme, Gefahrübergang

9.1. Nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft mit und fordert ihn zur Abnahme auf. Die Abnahme hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen, möglichst im Rahmen eines gemeinsamen Abnahmetermins und unter Erstellung eines Abnahmeprotokolls.
9.2. Im Abnahmeprotokoll sind festgestellte Mängel und noch ausstehende Restleistungen zu vermerken.
9.3. Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Abnahmeaufforderung nicht innerhalb angemessener Frist ab oder nutzt er das Werk ohne Vorbehalt, kann eine fiktive Abnahme nach den gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
9.4. Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der erbrachten Leistungen auf den Auftraggeber über.
9.5. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, kann der Auftragnehmer nach in sich abgeschlossenen Teilleistungen eine Teilabnahme verlangen. Teilabnahmen sind insbesondere bei abgeschlossenen Leistungsabschnitten (z. B. Rohinstallation, Fertigmontage, einzelne Gewerke) durchzuführen. Für teilabgenommene Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist jeweils mit der Teilabnahme zu laufen.

10. Gewährleistung

10.1. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über Mängelansprüche (Gewährleistung), soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen für Bauleistungen gegenüber Verbrauchern erfolgt nicht.
10.2. Der Auftraggeber zeigt erkennbare Mängel nach Entdeckung dem Auftragnehmer möglichst zeitnah in Textform an und gibt ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung). Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
10.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie unzumutbar verzögert, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften Minderung verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und ggf. Schadensersatz geltend machen.
10.4. Eine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, eigenmächtige Änderungen an der Anlage, Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Wartungsvorschriften oder durch vom Auftraggeber beigestellte mangelhafte Materialien entstehen, ist ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer kein Mitverschulden trifft.

11. Besondere Regelungen für Wärmepumpenanlagen

11.1. Die Auslegung der Wärmepumpenanlage erfolgt auf der Grundlage der im Vertrag vereinbarten Bemessungsgrundlagen (z. B. Heizlast, Norm-Außentemperatur, Vorlauftemperaturen, Zustand der Heizflächen). Diese Grundlagen werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bzw. einem vom Auftraggeber beauftragten Planer oder Energieberater zur Verfügung gestellt, sofern der Auftragnehmer nicht selbst mit der Berechnung beauftragt ist.
11.2. Leistungsangaben, Jahresarbeitszahlen und Effizienzwerte beruhen auf standardisierten Prüfbedingungen und sind von den tatsächlichen Betriebsbedingungen abhängig. Sie stellen keine Garantie für bestimmte Energieverbräuche oder Betriebskosten dar.
11.3. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. Schallschutzvorgaben, Abstandsflächen, Vorgaben aus Bebauungsplan oder Denkmalschutz) obliegt dem Auftraggeber, soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit der Prüfung und Einholung der erforderlichen Genehmigungen beauftragt ist.
11.4. Fördermittel sind nicht Gegenstand der Leistungen des Auftragnehmers, sofern nicht gesondert vereinbart. Welche Förderprogramme in Betracht kommen, prüft der Auftraggeber; Auskünfte des Auftragnehmers hierzu sind unverbindlich. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Bewilligung oder Höhe von Fördermitteln. Die Vergütungspflicht bleibt davon unberührt, sofern der Vertrag nicht unter einer Förderbedingung nach Ziffer 11.5 geschlossen wurde.
11.5. Erfordert ein Förderprogramm einen Vertrag unter einer Bedingung der Förderzusage, teilt der Auftraggeber dies vor Vertragsschluss mit; die Bedingung wird dann im Vertrag vereinbart. Erstellt der Auftragnehmer Bestätigungen als Fachunternehmen oder stellt er im Auftrag des Auftraggebers den Förderantrag, haftet er für die Richtigkeit seiner eigenen Angaben, nicht für die Angaben und Unterlagen des Auftraggebers und nicht für den Erfolg des Antrags.
11.6. Die regelmäßige Wartung der Wärmepumpenanlage ist Sache des Auftraggebers, sofern kein gesonderter Wartungsvertrag geschlossen wird. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine unterlassene oder nicht herstellergerechte Wartung die Lebensdauer und Effizienz der Anlage beeinträchtigen und zum Verlust von Ansprüchen aus Herstellergarantien führen kann. Für Schäden, die auf unterlassene Wartung zurückzuführen sind, gilt Ziffer 10.4.
11.7. Herstellergarantie. Die Bosch Thermotechnik GmbH gewährt nach ihren eigenen Garantiebedingungen eine Systemgarantie von 5 Jahren ab Inbetriebnahme. Sie verlängert sich auf 7 Jahre (5 + 2 Jahre-Systemgarantie), wenn die Anlage ab Inbetriebnahme ununterbrochen über Bosch HomeCom Pro mit dem Internet verbunden ist und der Auftraggeber in die Ferndiagnose und -wartung durch den Auftragnehmer eingewilligt hat. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, nicht des Auftragnehmers; es gelten ausschließlich die Garantiebedingungen des Herstellers. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftragnehmer übernimmt die Registrierung der Garantie beim Hersteller innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme, sofern der Auftraggeber die dafür erforderliche Einverständniserklärung unterzeichnet hat.
11.8. Die Verlängerung auf 7 Jahre entfällt und es gilt die 5-jährige Systemgarantie, sobald der Auftraggeber seine Einwilligung in die Ferndiagnose und -wartung widerruft oder die Internetverbindung der Anlage länger als 12 Wochen unterbrochen ist. Für eine dauerhafte Internetverbindung der Anlage (WLAN oder LAN) sorgt der Auftraggeber. Die eigene Nutzung der Bosch-App durch den Auftraggeber bleibt möglich.
11.9. Wartungsintervall von 24 Monaten. Für Wärmepumpen der Baureihen Bosch Compress 5800i AW und Compress 6800i AW mit Installationsdatum ab dem 01.01.2026 genügt nach den Bedingungen des Herstellers eine Wartung vor Ort alle 24 Monate statt jährlich. Voraussetzung ist während der gesamten Garantiezeit, dass (a) die Anlage spätestens 14 Tage nach der Erstinbetriebnahme mit Bosch HomeCom Pro verbunden ist und die Verbindung zu mindestens 98 % besteht, (b) bei den vom Hersteller benannten Fehlermeldungen innerhalb von 4 Wochen ein Fachbetrieb die Anlage vor Ort prüft und das Problem behebt, (c) die vom Hersteller vorgegebenen Softwarestände installiert sind und (d) keine Frostschutzmittel und keine automatischen Nachfüllstationen verwendet werden. Der Auftraggeber hält Innen- und Außengerät sauber und prüft Wasserdruck und Dichtheit regelmäßig. Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor oder handelt es sich um ein anderes Gerät, gilt das reguläre Wartungsintervall des Herstellers (jährlich, spätestens nach 16 Monaten).
11.10. Fernüberwachung. Mit Einwilligung des Auftraggebers ist die Anlage über Bosch HomeCom Pro mit dem Auftragnehmer verbunden. Fehlermeldungen und Wartungshinweise werden dem Auftragnehmer automatisch übermittelt, der den Auftraggeber daraufhin informiert und die erforderlichen Schritte abstimmt. Umfang, Reaktionszeiten und Vergütung von Wartungen und Einsätzen vor Ort richten sich nach dem gesondert geschlossenen Wartungsvertrag bzw. werden gesondert vereinbart.

12. Haftung

12.1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
12.2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
12.3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus der Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an gelieferten beweglichen Materialien, Geräten und Bauteilen bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung vor, soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil eines Bauwerks werden.
13.2. Bei Einbau in ein Bauwerk gelten die gesetzlichen Regelungen zu wesentlichen Bestandteilen.

14. Datenschutz

14.1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
14.2. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird und auf der Internetseite des Auftragnehmers abrufbar ist.

15. Online-Preisrechner, Preisspanne und Angebot mit Preisvorteil

15.1. Der Auftragnehmer stellt auf seiner Website einen Online-Preisrechner bereit. Die dort ermittelte Preisspanne ist eine unverbindliche Preisindikation auf Grundlage der Angaben des Interessenten. Sie stellt kein Angebot im rechtlichen Sinne dar.
15.2. Übermittelt der Interessent zusätzlich vollständige Unterlagen (insbesondere die angeforderten Fotos, Grundrisse sowie Angaben zu Sanierungen), erstellt der Auftragnehmer auf dieser Grundlage ein Angebot. Für diese Mitwirkung gewährt der Auftragnehmer einen Preisvorteil von 7 % auf den Angebotspreis. Das Angebot steht unter dem Vorbehalt der Heizlastberechnung und der Prüfung vor Ort gemäß Ziffer 15.3 und 15.4.
15.3. Grundlage des Angebots und des Preisvorteils sind vollständige und zutreffende Angaben und Unterlagen des Interessenten. Nach Vertragsschluss erstellt der Auftragnehmer die Heizlastberechnung. Vor Beginn der Montage prüft er die Gegebenheiten vor Ort.
15.4. Ergibt die Heizlastberechnung eine andere Anlagengröße oder weichen die tatsächlichen Gegebenheiten von den Angaben oder Unterlagen ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für die davon betroffenen Leistungen entsprechend anzupassen. Die Anpassung teilt er dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten in Textform mit. Der Preisvorteil von 7 % bleibt dabei erhalten. Ist der Auftraggeber mit der Anpassung nicht einverstanden, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, solange mit der Ausführung noch nicht begonnen wurde.
15.5. Offensichtliche Rechen-, Eingabe- oder Systemfehler des Online-Preisrechners begründen keinen Anspruch auf einen bestimmten Preis oder Preisvorteil.
15.6. Angaben des Preisrechners zu Fördermitteln sind unverbindlich; es gilt Ziffer 11.4.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
16.3. Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
16.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Mohr Bausanierung GmbH · Biedenkamp 11B · 21509 Glinde · Stand: Oktober 2026